Rettungsassistent Ausbildung & Rettungssanitäter Ausbildung

 
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Rettungsassistent Ausbildung

Rettungsassistent Ausbildung

a-24-modulausbildung.jpg Wichtige und grundlegendes rund um das Berufsbild Rettungsassistent sowie Informationen rund um die von ResQuality angebotenen Ausbildungen und Weiterbildungen zum Rettungsassistenten haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengetragen:




I. Rettungsassistenten-Ausbildung bei ResQuality

1. Rettungsassistenten-Ausbildung an der ResQuality Rettungsdienstschule

Je nachdem ob Sie ohne vorherige Ausbildung anfangen möchten, bereits eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert haben, derzeit als examiniertes Pflegepersonals arbeiten oder aber eine Weiterbildung zum Lehrrettungsassistenten anstreben unterscheidet sich der Umfang der Ausbildungsanforderungen. Die ResQuality Rettungsdienstschule bietet Ihnen daher verschiedene, auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene, Ausbildungen rund um das Berufsbild des Rettungsassistenten:

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2. Erfahrungsbericht - Rettungsassistent Ausbildung

Einen Erfahrungsbericht eines ResQuality Schülers finden Sie hier.

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3. Interview mit ResQuality Schülern

Interviews mit ehemaligen ResQuality Schülern finden Sie hier.

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II. Informationen zum Berufsbild Rettungsassistent

1. Gesetzliche Grundlagen des Berufsbildes Rettungsassistent

Um hauptamtlich langfristig im Rettungsdienst tätig sein zu können, ist es erforderlich die Ausbildung zum Rettungsassistenten zu absolvieren, da sich die Rahmenbedingungen des qualifizierten Rettungsdienstes in den letzten Jahren grundsätzlich verändert haben. Die Berufsausbildung zum examinierten Rettungsassistenten wird durch das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 01. September 1989 sowie durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) geregelt und dient der bundeseinheitlichen Regelung.

Der Rettungsassistent ist die höchste nicht ärztliche Qualifikationsstufe im Rettungsdienst.

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2. Aufgaben und Einsatzbereiche eines Rettungsassistenten

Die Aufgaben des Rettungsassistenten umfassen die Notfallversorgung von Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes, Assistenz bei Maßnahmen des Arztes und eigenverantwortliche Durchführung von Einsätzen, bei denen bis zum Eintreffen im Krankenhaus nicht die Anwesenheit eines Arztes, aber eine qualifizierte Betreuung nötig ist. Auch das fachgerechte Durchführen von Krankentransporten ist Aufgabe des Rettungsassistenten. Der Einsatzbereich erstreckt sich dabei auf allen Rettungsmitteln der Boden- und Luftrettung, wobei der Rettungsassistent als Transportführer und Assistent des Notarztes eingesetzt ist. Zu den vielfältigen Aufgaben dieses Berufsbildes gehören die eigenständige Versorgung von Notfallpatienten bis zum Eintreffen eines Notarztes genauso wie die Disposition von Rettungsmitteln wie Krankentransport- und Rettungswagen. Wie jeder Beruf ist auch der Beruf des Rettungsassistenten mit ständig wachsenden Aufgaben in einem Entwicklungsprozess.

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen

  • am Notfallort bis zur Übernahme durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen.
  • die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen.
  • die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transportes zum Krankenhaus zu überwachen und aufrechtzuerhalten.
  • Kranke, Verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern.
  • die Einsatzsteuerung und die -koordination der Rettungsmittel in der Rettungsleitstelle durchzuführen.
  • eine technische Rettung bzw. Bergung mit einfachen Hilfsmitteln durchzuführen.
  • Führungsaufgaben im Rettungsdienst zu übernehmen.
  • als Lehrrettungsassistent an Schule und Rettungswachen tätig zu werden.

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3. Kompetenzen

Ein Rettungssassistent ist unter anderem in der Lage, im Rahmen des sog. rechtfertigenden Notstandes venöse und intraossäre Zugänge zu legen, zu intubieren und ausgewählte Medikamente zu verabreichen. Die Liste der Maßnahmen ist aber aber örtlich sehr unterschiedlich. Eine Grobübersicht der Maßnahmen finden Sie hier:

  • Adrenalin bei allergischem Schock und bei der Reanimation,
  • nicht-opioide Analgetika,
  • Opioide-Analgetika in wenigen Rettungsdiensten in Deutschland
  • ß2-Sympathomimetika als Spray oder Vernebler,
  • Nitroglyzerin als Spray oder Kapsel,
  • Benzodiazepin-Rectiolen beim anhaltenden Krampfanfall,
  • Glukose
  • kristalloide Infusionslösungen
  • sowie die Defibrillation

Bereits vor Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetz im Jahre 1989 war dieses Gesetz im Hinblick auf die nicht geregelten Kompetenzen der Rettungsassistenten in Fachkreisen als unbefriedigend angesehen worden. Doch bis heute konnten sich diese Änderungen noch nicht in Gesetzesform wiederfinden. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Teile des europäischen Auslandes (z. B. die Schweiz, Österreich, Niederlande, die skandinavischen Länder und die Tschechische Republik) und auch sonstige Nationen (z. B. Südkorea, Australien, Neuseeland, USA) von der deutschen Gesetzeslage erheblich. Durch eindeutig definierte Kompetenzen des Rettungsfachpersonals kann dieses dort Notfallpatienten, ohne das Eintreffen eines Arztes an der Notfallstelle abwarten zu müssen, auch mit für sie freigegebenen invasiven Maßnahmen versorgen. Damit verbunden ist oft eine regelmäßige Schulung mit wiederholter Zertifizierung für bestimmte Maßnahmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass andere Rettungssysteme unterschiedliche Strategien verfolgen: manche arbeiten grundsätzlich mit Ärzten in jedem Notfall oder haben gar kein notarztgestütztes Rettungswesen.

Gegner einer gesetzlich strengen Regelung führen demgegenüber an, dass ein Rettungsdienstmitarbeiter derzeit in Deutschland einen ungewöhnlichen Freiraum genießt, in dem er allein aufgrund seiner fachlichen Kompetenz selbst über weiterreichende Maßnahmen entscheiden kann, auch wenn er die damit verbundenen Konsequenzen selbst tragen muss.

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4. Standesorganisation und Berufsverbände

Im Gegensatz zum europäischen Ausland verfügt der Beruf des Rettungsassistenten ebenso wenig wie die anderen Qualifikationsstufen des Rettungsfachpersonal in der Bundesrepublik über eine eigene Standesorganisation. Die Ausbildung und das staatliche Examen wird durch die Regierungspräsidien bzw. Landesschulbehörden überwacht. Die Berufsausübung überwachen die unterschiedlichen Arbeitgeber (z. B. Hilfsorganisationen, Berufsfeuerwehren oder private Unternehmer) selbst, in der Regel obliegt jedoch die Aufsicht staatlichen Rettungsdienstträgern, wie Landkreisen oder großen Städten, für deren jeweiligen RD-Bereich (das wird in den unterschiedlichen Landesrettungsdienstgesetzen geregelt). Im Einzelfall (z. B. in den Bundesländern Hessen, Rheinlandpfalz und Niedersachsen) kann auch ein Ärztlicher Leiter / Ärztliche Leiterin für den Rettungsdienst durch den Träger dazu ermächtigt werden bzw. schreibt des Rettungsdienstgesetz diese Funktion vor.

Zur Wahrnehmung von berufspolitischen Interessen des Rettungsfachpersonals wurde 1983 der Berufsverband für den Rettungsdienst e.V. (BVRD) gegründet. Die Satzung des BVRD sieht u. a. vor, dass Stellungnahmen zu neuen Gesetzgebungsvorhaben auf Bundes- und Länderebene abgeben werden können, wenn diese den Rettungsdienst betreffen. Im Jahr 2006 wurde ein weiterer Berufsverband gegründet: Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. (DBRD). Dieser wird u. a. von den Hilfsorganisationen ASB, DRK, JUH und MHD und vom Verband privater Rettungsdienste unterstützt. Der Verband ist inzwischen in allen, den Rettungsdienst berufspolitisch betreffenden Gremien vertreten und stellt derzeit auch einen stellvertretenden Vorsitzenden der „Ständigen Konferenz für den Rettungsdienst“ (SKRD).

Das Rettungsfachpersonal, also die tatsächlichen Berufsgruppeninhaber, organisiert sich zur Zeit besonders innerhalb der für sie zuständige Gewerkschaft ver.di, unabhängig vom jeweiligen Arbeitgeber. Beispielsweise durch die Teilnahme an Tarifverhandlungen (z. B. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD, DRK-Reformtarifvertrag), aber auch durch die Mitarbeit in Berufsfachgruppen und eine Teilnahme von ver.di an der sogenannten „Ständigen Konferenz“ (hier wurde z. B. ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Rettungsassistentengesetzes erarbeitet), hatten Rettungsassistenten unmittelbaren Einfluss auf die eigenen Berufsinteressen. Ver.di war auch im Landesschulausschuss in Niedersachsen zur Erarbeitung von Rahmenrichtlinien zur Ausbildung von Rettungsassistenten vertreten (das Land Niedersachsen hat eine entsprechende Richtlinie im April 2008 erlassen www.bbs.nibis.de). Ebenso gibt es in der Gewerkschaft komba eine Fachgruppe, die Rettungsdienstpersonal vertritt. Komba ist in den gleichen Ausschüssen vertreten wie ver.di. Sie engagiert sich im Besonderen für die Erhaltung bzw. Wiedereinführung des 24-Stunden-Dienstes auf Wunsch der Arbeitnehmer.

5. Pflicht zur Fortbildung

Eine Fortbildungspflicht besteht aufgrund der einzelnen Rettungsdienstgesetze in allen Bundesländern. Nach Beschlüssen der Dachverbände (z. B. Beschluss des DRK-Präsidiums und des Präsidialrats von 1995) sind mindestens 30 Stunden für die jährliche Pflichtfortbildung vorgesehen, um weiterhin in der Notfallrettung eingesetzt werden zu dürfen.

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6. Weiterbildungen

Rettungsassistenten stehen zahlreiche Weiterbildungsmöglichkeiten und Zusatzqualifikationen zur Verfügung:

  • Organisatorischer Leiter/Einsatzleiter Rettungsdienst
  • Ausbilder Rettungsdienst/Lehrrettungsassistent
  • staatlich anerkannter Dozent an einer Rettungsdienstschule
  • Desinfektor
  • Narkosehelfer
  • Beauftragter bzw. Berater für MPG
  • Leitstellendisponent
  • Leiter Rettungsdienst
  • Rettungswachenleiter
  • HEMS-Crew-Member („HCM“) (Luftrettungsassistent)
  • Fachberater für Krisenintervention und Notfallnachsorge
  • Advanced Cardiac Life Support Provider
  • European Pediatric Life Support Provider
  • International Trauma Life Support Provider
  • Basic Trauma Life Support Provider
  • Prehospital Trauma Life Support Provider
  • Europa-Paramedic („EEMSP“) | European Emergency Medical Service Paramedic
  • Certified Flight Paramedic

Bei entsprechender Eignung die Möglichkeit, spezielle Studiengänge zu belegen:

  • Rescue Engineering (in Köln, Hamburg)
  • Sicherheit und Gefahrenabwehr (in Magdeburg)
  • MBA für Sozialmanagement (in Hamburg)
  • Emergency Health Services Management, MSc (Krems an der Donau)

Die Interessenten müssen zumeist für die Kosten der jeweiligen Lehrgänge selbst aufkommen, sofern sie nicht von ihrem Dienstherren für solche Fachweiterbildungen vorgesehen sind oder das Bundesland für die Fortbildung aufkommt.

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