Aufbaulehrgang "Rettungsassistent für Rettungssanitäter"
Die bereits absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter wird nach § 8.2 RettAssG voll auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten angerechnet, so dass der Teilnehmer nur noch an einem 400 Stunden umfassenden theoretischen Aufbaulehrgang in unserem Institut teilnehmen muss. Im direkten Anschluss an diese theoretische Ausbildung ist ein 260 Stunden umfassendes Klinikpraktikum zu absolvieren, welches folgendermaßen durchgeführt werden muss:
60 Stunden Allgemeine Pflegestation
60 Stunden Notaufnahme
80 Stunden Operationsbereich/ Anästhesie
60 Stunden Intensiv- Wachstation
260 Stunden Mindeststunden gesamt
Nach erfolgreicher Beendigung dieses zweiten Ausbildungsabschnittes erfolgt die Zulassung zum Staatsexamen, das in unserer Einrichtung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt werden muss.
Die ab dem Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses zum Rettungssanitäter gesammelten Stunden im Rettungsdienst können zu 80% auf das Anerkennungsjahr von 1600 Stunden angerechnet werden. Auch wenn bereits 1600 Stunden im Rettungsdienst abgeleistet wurden, müssen nach dem Staatsexamen 320 Stunden Praktikum auf einer Lehrrettungswache abgeleistet werden.
Diese praktische Tätigkeit erfolgt auf einer nach § 7 RettAssG zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Lehrrettungswache. Am Ende findet mit dem betreuenden Lehrrettungsassistenten und einem Notarzt das Abschlussgespräch statt. Im Anschluss an das erfolgreich geführte Abschlussgespräch werden nun vom Teilnehmer alle benötigten Unterlagen bei der Feuerwehr der Stadt Essen zur Prüfung eingereicht. Üblicherweise wird innerhalb eines Zeitraums von vier bis sechs Wochen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent ausgestellt (Berufurkunde). Die gebührenpflichtige Ausstellung der Urkunde wird direkt mit der Feuerwehr der Stadt Essen abgerechnet.
Die von unserer Berufsfachschule angebotene verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten für Rettungssanitäter ist im Rettungsassistentengesetz nach § 8.2 RettAssG geregelt.
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